Stakelogic BV hat sich mit der UK Gambling Commission auf eine Einigung in Höhe von 122.835 Pfund Sterling geeinigt, nachdem eine Untersuchung technische Nichtkonformitäten in ihrem Slot-Portfolio aufgedeckt hatte. Die regulatorische Maßnahme befasst sich mit Fällen, in denen die Spielzykluszeiten unter das vorgeschriebene Mindestintervall für Spieler im Vereinigten Königreich fielen.
Der Fall entstand, als der Softwareanbieter selbst meldete, dass Tiger Temple 88 mit einem Zyklus von 1,97 Sekunden lief, was gegen die Responsible Product Design Remote Technical Standard 14D verstieß. Diese Vorschrift verlangt einen Mindestabstand von 2,5 Sekunden zwischen dem Start eines Spielzyklus und dem nächsten.
Bei einer weiteren Überprüfung stellte Stakelogic fest, dass 15 weitere Titel diesen Standard ebenfalls nicht erfüllten, wobei die Zeitabweichungen zwischen 0,001 und 0,675 Sekunden lagen. Die Aufsichtsbehörde führte diese Fehler auf die Abhängigkeit des Unternehmens von einer manuellen Stoppuhr zur Geschwindigkeitsverifizierung zurück.
Regulatorische Erkenntnisse und Details der Einigung
Nichtkonformitäten wurden über unterschiedliche Zeiträume hinweg festgestellt, wobei Tiger Temple 88 zwischen dem 28. Mai 2025 und dem 30. Mai 2025 betroffen war. Die übrigen Titel wiesen intermittierende Ausfälle zwischen dem 31. Oktober 2021 und dem 30. Oktober 2025 auf. Die Kommission wies auf verschärfende Umstände hin, darunter das Versäumnis, Tiger Temple 88 unmittelbar nach der Entdeckung auszusetzen, sowie Verzögerungen bei der Durchführung einer vollständigen Produktprüfung.
Im Gegenzug erhielt Stakelogic Anerkennung dafür, dass es freiwillig alle Spiele im Markt Großbritannien deaktiviert und die Untersuchung umfassend unterstützt hatte.
John Pierce, Director of Enforcement and Intelligence bei der Gambling Commission, betonte, dass die Verwendung manueller Messinstrumente für ein Unternehmen mit modernen technologischen Ressourcen inakzeptabel sei. Stakelogic gab die Verstöße zu und erklärte, dass interne Prozesse den erforderlichen Standards nicht genügten.